1%-Regelung beim Gesellschafter-Geschäftsführer

Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen betrieblichen PKW, den der Arbeitnehmer auch für Privatfahrten nutzen darf, dann führt die Privatnutzung zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers und damit zum Zufluss von Arbeitslohn. Die Behauptung des Arbeitnehmers, das betriebliche Fahrzeug nicht für Privatfahrten genutzt zu haben oder Privatfahrten ausschließlich mit anderen Fahrzeugen durchgeführt zu haben, reicht nicht aus, um die Besteuerung des Nutzungsvorteils auszuschließen. Dies gilt auch für den Alleingesellschafter-Geschäftsführer, der für seine GmbH ertragsteuerlich als Arbeitnehmer tätig wird, wenn ihm die GmbH einen betrieblichen PKW aufgrund dienstvertraglicher Vereinbarung auch zur Privatnutzung überlassen hat.

Praxis-Beispiel:
Der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer hatte mit seiner GmbH einen Geschäftsführer-Anstellungsvertrag abgeschlossen, in dem ihm die GmbH gestattet hatte, den ihm zur Verfügung gestellten betrieblichen PKW auch privat zu nutzen. Der Gesellschafter-Geschäftsführer beantragte, den geldwerten Vorteil nicht als Arbeitslohn zu erfassen, weil er das betriebliche Fahrzeug nicht für Privatfahrten genutzt habe und Privatfahrten ausschließlich mit anderen Fahrzeugen durchgeführt habe. Das Finanzamt betrachtete den geldwerten Vorteil dennoch als Arbeitslohn.

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH kann auch ein Alleingesellschafter-Geschäftsführer ertragsteuerlich Arbeitnehmer seiner GmbH sein. Unbestritten ist, dass der Gesellschafter als Geschäftsführer seiner GmbH Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielte. Bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit fließt dem Arbeitnehmer der geldwerte Vorteil aus der unentgeltlichen bzw. verbilligten Überlassung eines Dienstwagens durch den Arbeitgeber für die Privatnutzung bereits mit der Inbesitznahme des Dienstwagens zu. Auf die tatsächliche private Nutzung des PKW durch den Arbeitnehmer kommt es – anders als bei den Gewinneinkünften – nicht an.

Diese Rechtsprechung zum Vorliegen von Sachlohn gilt für alle Arbeitnehmer, denen der Arbeitgeber einen betrieblichen PKW auch zur Privatnutzung überlässt. Sie gilt damit auch für Alleingesellschafter-Geschäftsführer, die für ihre GmbH ertragsteuerlich als Arbeitnehmer tätig werden und denen die GmbH einen betrieblichen PKW aufgrund dienstvertraglicher Vereinbarung auch zur Privatnutzung überlässt. Diese Rechtslage ist eindeutig und bedarf keiner weiteren Klärung in einem Revisionsverfahren.

Fazit: Die Behauptung des Steuerpflichtigen, das betriebliche Fahrzeug nicht für Privatfahrten genutzt oder Privatfahrten ausschließlich mit anderen Fahrzeugen durchgeführt zu haben, genügt somit nicht, um die Besteuerung des Nutzungsvorteils auszuschließen. Von der Besteuerung eines geldwerten Vorteils kann nur abgesehen werden, wenn der Steuerpflichtige zur privaten Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs nicht (länger) befugt ist – also wenn ihm die Privatnutzung untersagt ist. Dieses Verbot der Privatnutzung kann der Gesellschafter-Geschäftsführer problemlos dem Vertrag hinzufügen.

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