Abschreibung: Unterschiede in Handels- und Steuerbilanz

Steuerlich wird ab 2021 bei Computerhardware (einschließlich Peripheriegeräten) sowie bei Betriebs- und Anwendersoftware eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt. Das bedeutet, dass ab 2021 die Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Jahr der Anschaffung oder Herstellung zu 100% abgeschrieben werden können, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt die Anschaffung im Laufe eines Jahres erfolgt ist.

Die kürzere Nutzungsdauer soll neben der Software für Standardanwendungen auch für ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme oder sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung gelten. Bei dieser Software handelt es sich um besonders aufwendige und teure Produkte, bei denen das BMF bisher von einer Nutzungs- und Abschreibungsdauer von mindestens 5 Jahren ausgegangen ist. Fazit: Die generelle Herabsetzung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer auf ein Jahr hat das Ziel, Unternehmen steuerlich zu entlasten.

Im handelsrechtlichen Jahresabschluss sind sämtliche Vermögensgegenstände mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich Abschreibung anzusetzen. Grundsätzlich stimmen Handels- und Steuerrecht in diesem Punkt überein. Allerdings gibt es auch Ausnahmen, z. B. wenn Sonderabschreibungen beansprucht werden, die nur steuerlich zulässig sind. Ähnlich ist auch die rein steuerlich veranlasste Herabsetzung der Nutzungsdauer auf ein Jahr für digitale Wirtschaftsgüter zu sehen. Steuerliche Wertansätze dürfen wegen des Wegfalls der umgekehrten Maßgeblichkeit nicht in die Handelsbilanz übernommen werden. Handels- und steuerrechtlich sind daher zumindest bei ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme oder sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung unterschiedliche Nutzungsdauern zugrunde zu legen (wie bei einem Geschäfts- oder Firmenwert, der steuerlich über 15 Jahre abzuschreiben ist, während handelsrechtlich eine Abschreibungsdauer von 10 Jahren üblich ist).

Ausweis latenter Steuern in der Handelsbilanz: Die tatsächliche Steuerbelastung wird nach dem Gewinn ermittelt, der sich aufgrund der Steuerbilanz ergibt. Stimmt die Höhe des steuerlichen und des handelsrechtlichen Gewinns nicht überein, bedeutet dies, dass die tatsächliche Steuerbelastung nicht dem handelsrechtlichen Gewinn entspricht. Bei der Ermittlung der Differenzen wird auf die jeweiligen (unterschiedlichen) Bilanzansätze abgestellt. Latente Steuern entstehen somit, wenn sich zwischen den handelsrechtlichen und den steuerlichen Wertansätzen Differenzen ergeben, die sich in späteren Geschäftsjahren voraussichtlich abbauen.

Ist der handelsrechtliche Jahresüberschuss höher als der steuerliche Gewinn, ist die Steuerbelastung im Verhältnis zum handelsrechtlichen Jahresüberschuss zu gering. Konsequenz ist, dass in Zukunft mit steuerlichen Mehrbelastungen zu rechnen ist. Konsequenz ist, das passive latente Steuern auszuweisen sind. Kleine Kapitalgesellschaften sind zwar davon befreit, latente Steuern auszuweisen. Diese Regelung greift jedoch nicht, wenn die latenten Steuern Rückstellungscharakter haben. Das ist regelmäßig der Fall, wenn es sich um passive latente Steuern handelt. Das bedeutet, dass passive latente Steuern ausgewiesen werden müssen.

Fazit: Es ist zweifelhaft, ob bei Computerhardware (einschließlich Peripheriegeräten) sowie der Betriebs- und Anwendersoftware in der Handelsbilanz eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden darf. Man wird wohl regelmäßig in Handels- und Steuerbilanz von unterschiedlichen Werten ausgehen müssen.

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