Bauabzugssteuer vermeiden

Ein Auftraggeber ist verpflichtet, die 15%-ige Bauabzugsteuer einzubehalten, wenn er Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist. Unternehmer im diesem Sinne ist, wer mit Wiederholungsabsicht Umsätze ausführt. Ob die Umsätze steuerfrei oder steuerpflichtig sind, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Daher sind z. B. auch Vermieter betroffen, die nur steuerfreie Umsätze ausführen. Das BMF hat in einem 36-seitigen Schreiben dazu Stellung genommen, wann der Empfänger einer Bauleistung (Auftraggeber) die 15%-Bauabzugssteuer einbehalten und an das Finanzamt abführen muss (§§ 48 – 48d EStG). Behält jemand die Bauabzugsteuer nicht ein, haftet er für den unterlassenen Steuerabzug. Das gilt selbst dann, wenn er seine Verpflichtung, die Bauabzugsteuer einzubehalten, falsch beurteilt hat. Das Finanzamt kann sogar einen Haftungsbescheid erlassen, wenn der Geschäftspartner überhaupt keine Steuerschulden hat.

Die Bauabzugsteuer wird nicht erhoben, wenn

  • jemand nicht mehr als 2 Wohnungen vermietet (dabei bleibt es auch, wenn daneben noch andere unternehmerische Tätigkeiten ausgeübt werden; diese sind gesondert zu beurteilen),
  • die Bauleistungen den nichtunternehmerischen Bereich betreffen, z. B. bei Bauleistungen im Zusammenhang mit dem eigenen privaten Wohnraum,
  • der jeweilige Auftragnehmer (also der leistende Unternehmer) Bauleistungen an einen Leistungsempfänger erbringt, die voraussichtlich nicht mehr als
    • 15.000 € im Jahr betragen, wenn es sich ausschließlich um Vermietungsumsätze handelt,
    • 5.000 € in allen anderen Fällen betragen,
  • der Auftragnehmer eine Freistellungsbescheinigung des Finanzamts vorlegen kann.

Die beste Lösung = Freistellungsbescheinigung
Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, die Bauabzugsteuer einzubehalten, wenn der leistende Unternehmer über eine Freistellungsbescheinigung des Finanzamts verfügt. Die beste Lösung ist somit, wenn sich der Leistungsempfänger eine Freistellungsbescheinigung vorlegen lässt; und zwar auch dann, wenn zweifelhaft ist, ob die Verpflichtung besteht, die Bauabzugssteuer einzubehalten.

Am besten ist wie folgt vorzugehen: Der Auftraggeber lässt sich vor bzw. bei Auftragserteilung

  • die Freistellungsbescheinigung vorlegen und macht sich davon eine Kopie oder
  • der Auftragnehmer händigt dem Auftraggeber eine Kopie seiner gültigen Freistellungsbescheinigung aus.

Sollte sich die Freistellungsbescheinigung auf einen konkreten Auftrag beziehen, dann muss sich der Auftraggeber das Original aushändigen lassen.

Es ist wichtig, die Freistellungsbescheinigung zu kontrollieren! Folgende Angaben müssen in der Freistellungsbescheinigung enthalten sein:

  • Name, Anschrift und Steuernummer des leistenden Unternehmers,
  • ein Dienstsiegel des Finanzamts,
  • eine Sicherheitsnummer und
  • die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung.

Sind diese Angaben vorhanden, darf der Auftraggeber davon ausgehen, dass ihm eine gültige Freistellungsbescheinigung vorliegt. Grundsätzlich ist der Auftraggeber nicht verpflichtet, weitere Kontrollen durchzuführen, es sei denn, es drängen sich Zweifel an der Richtigkeit auf, weil die Kopie der Freistellungsbescheinigung teilweise schlecht lesbar oder unlesbar ist oder einige Angaben nicht plausibel erscheinen.

Wer selbst Bauleistungen ausführt, sollte beim Finanzamt eine Freistellungsbescheinigung beantragen. Dieser Antrag ist formlos zu stellen. Sinnvoll ist es, eine allgemeine (zeitlich befristete) Freistellungsbescheinigung zu beantragen, wenn verschiedene Bauleistungen ausgeführt werden sollen, die jeweils nur einen zeitlich beschränkten Umfang haben oder eine projektbezogene Freistellungsbescheinigung zu beantragen, wenn es sich um eine längerfristige Bauleistung handelt, z. B. als Subunternehmer bei einem Großprojekt.

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