Buchung von Corona Zuschüssen/Fördergeldern

Zuschüsse und Fördergelder sind nur dann steuerfrei, wenn es eine gesetzliche Regelung gibt, aus der die Steuerfreiheit abgeleitet werden kann. Das ist bei den Soforthilfen und anderen Zuschüsse, die aufgrund der Corona-Krise gewährt werden, nicht der Fall. Daher gilt Folgendes:

Bei den Corona-Soforthilfen des Bundes und der Länder handelt es sich um Zuschüsse zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Antragsteller und zur Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen, damit laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten und andere Kosten bestritten werden können. Es handelt sich um nicht rückzahlbare Ertragszuschüsse, die als „sonstige Erträge“ zu buchen sind. Konsequenz: Die Corona-Soforthilfen erhöhen den steuerpflichtigen Gewinn und unterliegen damit der Einkommen- oder Körperschaftsteuer und ggf. der Gewerbesteuer.

Bei der Corona-Überbrückungshilfe handelt sich ebenfalls um nicht rückzahlbare Zuschüsse, die als steuerpflichtige Einnahmen zu erfassen sind. Konsequenz: Die Corona-Überbrückungshilfen erhöhen den steuerpflichtigen Gewinn und unterliegen damit der Einkommen- oder Körperschaftsteuer und ggf. der Gewerbesteuer. Diese Zuschüsse werden bei der Festsetzung der Vorauszahlungen für 2020 nicht berücksichtigt, sondern erst im Veranlagungsverfahren erfasst.

Corona-Wirtschaftshilfe ab November 2020 (2. Lockdown): Die Wirtschaftshilfe für Monate ab November 2020 soll den Betrieben helfen, die von den aktuellen Corona-Einschränkungen besonders betroffen sind. Sie werden ebenso wie die Hilfen der ersten Phase als Zuschuss zu den betrieblichen Fixkosten gewährt (Zahlung zunächst als Abschlag). Es handelt sich um nicht rückzahlbare Ertragszuschüsse, die als „sonstige Erträge“ zu buchen sind. Konsequenz: Die Corona-Soforthilfen erhöhen den steuerpflichtigen Gewinn und unterliegen damit der Einkommen- oder Körperschaftsteuer und ggf. der Gewerbesteuer.

KfW-Kredite (mit Haftungsbeitritt durch Bund/Länder): Die KfW-Kredite müssen zurückgezahlt werden, auch wenn für die Anfangsphase eine tilgungsfreie Zeit vereinbart ist. Der KfW-Kredit ist als „Verbindlichkeit gegenüber Kreditinstituten“ auszuweisen. Zinsen und Tilgung werden wie bei jedem anderen Kredit behandelt und gebucht.

Kurzarbeitergeld wird von der Bundesanstalt für Arbeit gezahlt. Berechtigt ist der Arbeitnehmer, sodass der Arbeitgeber bei den Zahlungen durch die Bundesanstalt für Arbeit als Treuhänder auftritt. Tritt der Arbeitgeber in Vorleistung weist er in seiner Buchführung eine „Forderung gegenüber der Bundesanstalt für Arbeit“ aus. Bei dem Kurzarbeitergeld, das der Arbeitgeber erhält und an den Arbeitnehmer auszahlt, handelt es sich weder um Betriebseinnahmen noch um Betriebsausgaben. Zu- und Abfluss sind vielmehr als durchlaufende Posten zu erfassen.

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