Corona-Steuerhilfe-Gesetz endgültig verabschiedet

Der Bundesrat hat am 5.6.2020 dem Corona-Steuerhilfe-Gesetz zugestimmt, sodass alle parlamentarischen Hürden genommen sind. Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt ist nur noch eine Formsache.

In diesem Änderungsgesetz ist geregelt, dass

  • in der Gastronomie vorübergehend (für ein Jahr) der ermäßigte Steuersatz zur Anwendung kommt (5 % ab dem 1.7.2020 und 7% ab dem 1.1.2021 bis 30.6.2021),
  • Sonderzahlungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer bis zu 1.500 € steuerfrei sind,
  • die umsatzsteuerlichen Übergangsregelung zu § 2b UStG für juristische Personen des öffentlichen Rechts bis zum 31.12.2022 verlängert wird,
  • Zuschüsse des Arbeitgebers (entsprechend der sozialversicherungsrechtlichen Regelung) bis 80% des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll- und Ist-Entgelt steuerfrei gestellt werden, allerdings bei gleichzeitiger Einbeziehung in den Progressionsvorbehalt,
  • die steuerlichen Rückwirkungszeiträume beim Umwandlungssteuergesetz von 8 auf 12 Monate verlängert werden und
  • die bisherige Regelung zur Meldung von grenzüberschreitenden Steuergestaltungen um zwei Monate verlängert wurde (jetzt also bis 2 Monate nach dem 30.6.2020).
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