Drittes Corona-Steuerhilfegesetz

Die Fraktionen von CDU/CSU und SPD haben die vereinbarten Steuerentlastungen in den Bundestag eingebracht. Der Gesetzentwurf enthält die folgenden Punkte:

  • Ermäßigter Steuersatz von 7% in der Gastronomie

Die Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie ist ab dem 1.7.2020 befristet bis zum 30.6.2021 auf den ermäßigten Mehrwertsteuersatz gesenkt worden. Der ermäßigte Steuersatz von 7% gilt nicht für Getränke. Die zeitliche Begrenzung, die zurzeit bis zum 30.6.2021 gilt, wird bis zum 31.12.2022 verlängert.

  • Steuerlicher Verlustrücktrag

Die Begrenzung des Verlustrücktrags für Corona bedingte Verluste der Jahre 2020 und 2021 wird von 5 Mio. € auf maximal 10 Mio. € erhöht werden (bei Zusammenveranlagung von bisher 10 Mio. € auf 20 Mio. €). Der erhöhte Verlustrücktrag gilt also nur für zwei Jahre.

  • Kinderbonus für Familien

Eltern erhalten einmalig einen zusätzlichen Betrag von 150 € pro Kind. Die Auszahlung ist für den Monat Mai 2021 vorgesehen.
Bei der Berechnung, ob der Kinderfreibetrag zu einem besseren Ergebnis führt als das Kindergeld, ist der Kinderbonus einzubeziehen.

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