Grundsteuer: Änderungen ab 2022

Zum 1.1.2022 wird erstmals der Grundsteuerwert festgestellt (= Hauptfeststellung). Das heißt, dass zum 1.1.2022 bundesweit alle Grundstücke neu zu bewerten sind. Der neue Grundstückswert löst dann ab 2025 bei der Grundsteuer den Einheitswert ab. Nach der bundesgesetzlichen Regelung wird das bisherige dreistufige Verfahren zur Ermittlung der Grundsteuer beibehalten:

  • Ermittlung des Grundsteuerwertes,
  • Feststellung des Grundsteuer-Messbetrages = Grundsteuerwert x Messzahl
  • Festsetzung der Grundsteuer: Grundsteuer-Messbetrag x Hebesatz

Die derzeitigen Hebesätze verlieren mit Ablauf des Jahres 2024 ihre Gültigkeit. Bis Ende 2024 ist die bisherige Grundsteuer zu entrichten. Ab 2025 wird die Grundsteuer mithilfe der neuen Hebesätze ermittelt. Die Festlegung der neuen Hebesätze wird voraussichtlich vorgenommen, sobald für die Mehrzahl der Grundstücke eine Neubewertung erfolgt ist. Das wird voraussichtlich Ende 2023 oder Anfang 2024 der Fall sein.

Für die Neubewertung müssen alle Eigentümer für ihren Grundbesitz eine digitale Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts abgeben. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Grundbesitz selbstgenutzt oder vermietet ist. Die Abgabe der digitalen Erklärung wird ab Juli 2022 über das Portal ELSTER möglich sein. Die Erklärung ist grundsätzlich elektronisch zu übermitteln (§ 228 Abs. 6 BewG). Die Formulare zur Feststellung des Grundsteuerwertes werden auf der Steuer-Onlineplattform rechtzeitig bereitgestellt.

Die Steuer-Onlineplattform ELSTER stellt Informationen mit allen relevanten Details zur Verfügung. Dies betrifft vor allem die Online-Registrierung, die aus Sicherheitsgründen in drei Schritten erfolgt (Dauer ca. zehn Tage). Wer bereits registriert ist, muss vorerst nichts weiter unternehmen.

Zeitplan:

  • Stichtag für die Hauptfeststellung ist der 1. Januar 2022 (maßgeblich hierfür sind die steuerlichen Verhältnisse an diesem Tag).
  • Die Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärungen wird durch öffentliche Bekanntmachung im Bundesanzeiger im März 2022 rechtswirksam erfolgen.
  • Die Übermittlung der Steuererklärungen per ELSTER soll ab Juli 2022 möglich sein. Die Abgabefrist endet am 31. Oktober 2022. Fristverlängerungen sind grundsätzlich möglich.
  • Stichtag für die Erhebung der Grundsteuer nach neuem Recht ist der 1. Januar 2025.
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