Häusliches Arbeitszimmer nur bei Einbindung in die häusliche Sphäre

Ein Büro oder Arbeitszimmer ist nur dann als häusliches Arbeitszimmer einzustufen, wenn es in die häusliche Sphäre eingebunden ist. An einer Einbindung in die häusliche Sphäre fehlt es in der Regel, wenn der Steuerpflichtige in einem Mehrfamilienhaus (zusätzlich zu seiner privaten Wohnung) eine weitere Wohnung vollständig als Arbeitszimmer nutzt.

Praxis-Beispiel:
Nach dem Erwerb eines Grundstücks ließen die GbR-Gesellschafter einen bereits vorhandenen Rohbau zu einem dreistöckigen Wohngebäude ausbauen bzw. erweitern. Seither befindet sich in den ersten beiden Etagen jeweils eine abgeschlossene Wohneinheit, die von den Gesellschaftern zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. In der Dachetage befinden sich auf gleichgroßer Grundfläche Büroräume, die von der GbR für ihre freiberuflichen Zwecke genutzt wurden. Jede Wohn- bzw. Geschäftseinheit verfügt zur Straße hin über eine eigene Klingelanlage und einen eigenen Briefkasten.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung ordnete die Prüferin die Büroetage sowie den darauf entfallenden Grund- und Bodenanteil dem Sonderbetriebsvermögen der beiden Gesellschafter hälftig zu. Weiterhin ließ sie die auf die Büroetage entfallenden anteiligen Abschreibungen und sonstigen Grundstücksaufwendungen nicht in tatsächlicher Höhe, sondern nur begrenzt in Höhe von 1.250 € je Gesellschafter zum Sonderbetriebsausgabenabzug zu, da sie die Dachgeschossetage als häusliches Arbeitszimmer qualifizierte.

Der BFH führte aus, dass sich die häusliche Sphäre der Privatwohnung nur ausnahmsweise auch auf weitere, zu beruflichen Zwecken genutzte Wohnungen im selben Haus erstrecken kann. Denn dies kann nur dann der Fall sein, wenn aufgrund besonderer Umstände ein innerer Zusammenhang zwischen beiden Wohnungen besteht.

Da der BFH nicht über die Sache selbst, sondern über die Aussetzung der Vollziehung zu entscheiden hatte, kam es nur auf eine summarische Prüfung an. Das heißt, dass es allein darauf ankommt, ob hinreichende Gründe dafürsprechen, dass die Aufwendungen für die Büroetage insgesamt als Sonderbetriebsausgaben der Gesellschafter der Antragstellerin anzusehen sind. Da es sich bei der Büroetage um Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter der GbR handelt, spricht viel dafür, dass die streitigen Aufwendungen für die Büroetage insgesamt als Sonderbetriebsausgaben der Gesellschafter der Antragstellerin anzusehen sind.

Eine Durchbrechung des inneren Zusammenhangs des Arbeitszimmers mit den in demselben Gebäude gelegenen Wohnräumen setzt regelmäßig voraus, dass das Arbeitszimmer über eine der Allgemeinheit zugängliche und auch von anderen Personen genutzte Verkehrsfläche zu erreichen ist. Dies ist hier der Fall.

Fazit: Sollte das Finanzamt ein Büro oder Arbeitszimmer, z. B. in einem Mehrfamilienhaus als häusliches Arbeitszimmer einstufen und damit den Betriebsausgabenabzug einschränken, sollte dagegen vorgegangen werden.

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