Investitionsabzugsbetrag: Rückgängigmachung trotz Investition

Ein Investitionsabzugsbetrag kann nachträglich im Jahr seines Abzugs rückgängig gemacht werden, wenn der Steuerpflichtige es im Investitionsjahr unterlassen hat, den Investitionsabzugsbetrag außerbilanziell hinzuzurechnen und der Steuerbescheid für das Jahr der Investition nicht mehr berichtigt werden kann.

Praxis-Beispiel:
Der Unternehmer machte in seiner Gewinnermittlung 2008 einen außerbilanziellen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 12.491 € geltend. Das Finanzamt veranlagte erklärungsgemäß, ohne den Bescheid unter einen Vorbehalt der Nachprüfung zu stellen. Im Jahr 2009 erwarb der Unternehmer mehrere Wirtschaftsgüter und minderte innerbilanziell die Anschaffungskosten jeweils um 40 %, was in der Summe dem im Jahr 2008 geltend gemachten Investitionsabzugsbetrag von 12.491 € entsprach. Die gesetzlich vorgesehene außerbilanzielle Hinzurechnung des Investitionsabzugsbetrags unterblieb hingegen. Das Finanzamt veranlagte den Unternehmer für 2009 erklärungsgemäß und ohne Vorbehalt der Nachprüfung. Sowohl die innerbilanzielle Minderung als auch das Unterbleiben der außerbilanziellen Hinzurechnung war aus den beim Finanzamt eingereichten Unterlagen erkennbar.

Nachdem das Finanzamt den Fehler bemerkt hatte, erließ es in 2016 geänderte Bescheide für 2008 über Einkommensteuer und den Gewerbesteuermessbetrag, in denen es den Gewinn jeweils um 12.491 € erhöhte. Das Finanzamt führte aus, dass zwar für das Jahr 2009, in dem der Fehler eingetreten sei, keine Korrekturmöglichkeit bestehe. Allerdings ist der ursprüngliche Investitionsabzugsbetrag rückgängig zu machen, wenn dieser Betrag nicht bis zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres hinzugerechnet worden sei. Eine solche Hinzurechnung sei hier unterblieben.

Der BFH hat entschieden, dass ein Investitionsabzugsbetrag nachträglich im Jahr seines Abzugs rückgängig gemacht werden kann, wenn der Steuerpflichtige im späteren Jahr der Investition zwar den (innerbilanziellen) Abzug von 40 % der Anschaffungskosten vornimmt, es aber unterlassen hat, den in einem Vorjahr abgezogenen Investitionsabzugsbetrag außerbilanziell hinzuzurechnen. Weil der Steuerbescheid für das Jahr der Investition nicht mehr geändert werden konnte, war das Finanzamt berechtigt, den Steuerbescheid für das Jahr der Bildung des Investitionsabzugsbetrags zu ändern. 

Die spezielle Korrekturvorschrift des § 7g Abs. 3 EStG ist generell anwendbar und zwar auch dann, wenn bereits die Voraussetzungen für die Vornahme des Investitionsabzugs nicht vorgelegen hatten. Darüber hinaus kann die Korrekturvorschrift auch in der hier vorliegenden Konstellation

  • bei der zwar tatsächlich eine Investition vorgenommen worden ist, 
  • aber der Steuerpflichtige die Hinzurechnung unterlassen hat, 

angewendet werden. Das gilt auch, wenn das Finanzamt diesen Fehler im Rahmen der Veranlagungsarbeiten nicht bemerkt hat.

Die Festsetzungsverjährung für 2008 war im Jahr 2016 noch nicht eingetreten. In den Fällen des § 7g Abs. 3 EStG endet die Festsetzungsfrist für das Jahr der Vornahme des Investitionsabzugs nicht bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist. Diese endet nach dem dritten auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgende Wirtschaftsjahr. Das 3. Jahr war hier das Jahr 2011. Der Steuerpflichtige konnte somit die Einkommensteuererklärung für 2011 frühestens im Jahr 2012 beim Finanzamt einreichen. Die vierjährige Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer 2011 endete somit frühestens mit Ablauf des Jahres 2016. Der berichtigte Einkommensteuerbescheid 2008 ist am 01.09.2016 und damit noch innerhalb verlängerten Festsetzungsfrist ergangen.

keyboard_arrow_up