Investitionsabzugsbetrag: Verlängerung der Investitionsfrist

Investitionsabzugsbeträge sind grundsätzlich bis zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr des jeweiligen Abzuges folgenden Wirtschaftsjahres für begünstigte Investitionen zu verwenden. Andernfalls sind sie im Jahr der Bildung rückgängig zu machen (§ 7g Abs. 3 Satz 1 EStG). 

Investitionsabzugsbeträge, die für das Jahr 2017 gebildet worden sind, müssen im Ursprungsjahr gewinnerhöhend aufgelöst werden, wenn die geplante Investition nicht bis zum 31.12.2020 erfolgt ist. Die daraus resultierenden Steuernachforderungen sind gemäß § 233a AO zu verzinsen.

Zur Vermeidung dieser negativen Effekte und zur Steigerung der Liquidität der Unternehmen, wird die Frist für Investitionsabzugsbeträge, deren dreijährige Investitionsfrist in 2020 ausläuft, um ein Jahr auf vier Jahre verlängert. Dadurch haben Steuerpflichtige, die in 2020 investieren wollen, aber wegen der Corona-Krise nicht investieren können, die Gelegenheit, die Investition im Jahr 2021 ohne negative steuerliche Folgen nachzuholen. Erfolgt dann die Investition in 2021 wird der Investitionsabzugsbetrag nicht rückgängig gemacht, sodass auch keine Verzinsung der Steuernachforderung erfolgt.

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