Kindergeld: keine Berufsausbildung ohne Prüfung

Das Kindergeld wird vom Beginn des Monats gezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, bis zum Ende des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen. Für ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, besteht Anspruch auf Kindergeld, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird. Zu einer ernsthaften und nachhaltigen Hochschulausbildung gehört auch die Teilnahme an den Prüfungen, die erforderlich sind, um die angestrebte berufliche Qualifikation zu erlangen.

Praxis-Beispiel:
Die Mutter erhielt zunächst Kindergeld für ihren Sohn, der an der Universität im Wintersemester 2014/2015 im Studiengang Wirtschaftsinformatik eingeschrieben war. Wegen des Nichterscheinens zur Prüfung "Einführung in die Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre" verlor er seinen Prüfungsanspruch in dem Studiengang Wirtschaftsinformatik. Der Prüfungsausschuss stellte mit Bescheid vom 24.2.2015 den endgültigen Verlust des Prüfungsanspruchs fest. Das Kind wurde dann mit Bescheid vom 5.5.2015 exmatrikuliert. Die Familienkasse hob mit Bescheid vom 21.09.2016 u.a. für den Monat März 2015 die Kindergeldfestsetzung auf, weil das Kind bereits exmatrikuliert gewesen sei. Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass es für das Ende der Berufsausbildung auf den Zeitpunkt ankomme, zu welchem die Exmatrikulation wirksam geworden sei.

Hierzu hat der BFH ausgeführt, dass die Hochschulausbildung grundsätzlich eine Ausbildungsmaßnahme ist, wenn und solange das Kind als ordentlicher Studierender an einer öffentlichen oder privaten Hochschule immatrikuliert ist. Es kommt allerdings nicht allein auf eine formelle Immatrikulation an. Fehlen die ernsthaften und nachhaltigen Ausbildungsbemühungen des Kindes und bestehen Anhaltspunkte dafür, dass das Kind seinem gewählten Ausbildungsgang nicht ernsthaft und hinreichend nachgeht, liegt keine Berufsausbildung vor. Eine "Pro-forma-Immatrikulation" kann also nicht als Berufsausbildung gewertet werden.

Zu einer ernsthaften und nachhaltigen Hochschulausbildung gehört auch die Teilnahme an den Prüfungen, die erforderlich sind, um die angestrebte berufliche Qualifikation zu erlangen. Die Schlussfolgerung des Finanzgerichts, dass kein Anspruch auf Kindergeld mehr bestand, weil sich das Kind im Monat März 2015 nicht mehr in Berufsausbildung befand, ist somit nicht zu beanstanden.

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