Spekulationsgewinn: Keine Einbeziehung des Inventars

Zu den Spekulationsgeschäften gehören auch Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Gebäude und Außenanlagen sind einzubeziehen, soweit sie innerhalb dieses Zeitraums errichtet, ausgebaut oder erweitert werden. Dies gilt entsprechend für Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie für Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume. Private Veräußerungsgeschäfte (Spekulationsgeschäfte) sind auch Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Hiervon sind ausdrücklich die Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs ausgenommen.

Praxis-Beispiel:
Der Steuerpflichtige hatte am 2.5.2013 eine Ferienwohnung erworben und nach Fertigstellung im Jahr 2014 vermietet. In den Jahren 2014-2016 vermietete er die Ferienwohnung über eine Agentur, mit der er einen Agenturvertrag abschloss. Eine Eigennutzung der Wohnung war danach nicht möglich. Der Steuerpflichtige erzielte in den Jahren 2014-2016 Mieteinnahmen. Mit notariellem Vertrag vom 29.03.2016 veräußerte er die Ferienwohnung einschließlich der hochwertigen Einbauküche und des gesamten Wohnungsinventars zu einem Preis in Höhe von insgesamt 265.000,00 €. Der Wert des Zubehörs wurde im Kaufvertrag mit 45.000 € veranschlagt. Hintergrund des Verkaufs war, dass die Wohnung aufgrund rechtlicher Bestimmungen nicht als Ferienwohnung vermietet werden durfte.

Das Finanzamt behandelte sowohl den Verkauf der Immobilie als auch der Verkauf des Inventars als steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass sich der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung bei anderen Wirtschaftsgütern als Grundstücken auf zehn Jahre verlängere, wenn mit den Wirtschaftsgütern in mindestens einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt wurden. Das sei auch dann der Fall, wenn es sich bei dem Inventar um Gegenstände des täglichen Gebrauchs handele. Der Steuerpflichtige beantragte, den Verkauf des Wohnungsinventars aus der Berechnung herauszunehmen.

Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt, sind private Veräußerungsgeschäfte. Der Zeitraum erhöht sich auf zehn Jahre, wenn aus der Nutzung als Einkunftsquelle zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt werden. Beide Regelungen sind nicht anzuwenden, wenn es sich um die Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs handelt. 

Es handelt sich um Gegenstände des täglichen Gebrauch, wenn sie typischerweise 

  • aufgrund einer wirtschaftlichen Abnutzung einem Wertverlust unterliegen und/oder
  • kein Wertsteigerungspotential haben bzw.
  • üblicherweise zur Nutzung und nicht zur Veräußerung angeschafft werden.

Beim Wohnungsinventar, das zusammen mit der Immobilie veräußert wurde, handelt es sich somit um Gegenstände des täglichen Gebrauchs, die bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns nicht einbezogen werden. Die vom Steuerpflichtigen mit den Erwerbern vereinbarte Kaufpreisaufteilung ist auch der Besteuerung zugrunde zu legen, wenn (wie im vorliegenden Fall) keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Kaufpreis nur zum Schein bestimmt worden ist oder die Voraussetzungen eines Gestaltungsmissbrauchs gegeben sind.

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