Steuerfreie Sachleistungen an Arbeitnehmer

Das BMF hat die Lohnsteuer-Richtlinien überarbeitet. Die Lohnsteuer-Richtlinien sind Weisungen an die Finanzverwaltung, die sicherstellen sollen, dass die Finanzämter in Zweifelsfragen nach einheitlichen Grundsätzen verfahren. Sie enthalten auch Weisungen zur Vermeidung unbilliger Härten und Regelungen zur Verwaltungsvereinfachung. Mit den Lohnsteuerrichtlinien bindet sich die Finanzverwaltung selbst und entfaltet damit eine erhebliche Außenwirkung im Besteuerungsverfahren.

Unter anderem werden die Sachleistungen definiert, die als Aufmerksamkeiten nicht der Lohnsteuer unterliegen. Sachleistungen des Arbeitgebers gehören als bloße Aufmerksamkeiten nicht zum Arbeitslohn, wenn sie 

  • im gesellschaftlichen Verkehr üblicherweise ausgetauscht werden und
  • zu keiner ins Gewicht fallenden Bereicherung der Arbeitnehmer führen.

Aufmerksamkeiten sind danach Sachzuwendungen bis zu einem Wert von 60 €, z. B. Blumen, Genussmittel, Bücher oder Tonträger, die dem Arbeitnehmer oder in seinem Haushalt lebenden Angehörigen aufgrund eines besonderen persönlichen Ereignisses zugewendet werden. Geldzuwendungen gehören stets zum Arbeitslohn, auch wenn ihr Wert gering ist.

Als Aufmerksamkeiten gehören auch Getränke und Genussmittel, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern zum Verzehr im Betrieb unentgeltlich oder teilentgeltlich überlässt, nicht zum Arbeitslohn und sind damit lohnsteuerfrei. Dasselbe gilt für Speisen, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern anlässlich und während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes, z. B. während einer außergewöhnlichen betrieblichen Besprechung oder Sitzung, unentgeltlich oder teilentgeltlich überlässt und deren Wert 60 € (pro Person und Anlass) nicht überschreitet.

keyboard_arrow_up