Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen

Der Arbeitgeber zahlt die Sozialversicherungsbeiträge für seine Arbeitnehmer. Die Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Beitragsmonats fällig. Zahlt der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstags, fallen für jeden angefangenen Monat Säumniszuschläge an.

Nach einer Presseerklärung des Spitzenverbandes der gesetzlichen Krankenversicherung ist es ergänzend zu den umfassenden Unterstützungen für Unternehmen und Selbstständige, die derzeit von Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat beschlossen werden, unter bestimmten Bedingungen möglich, dass die Beitragszahlungen für die Sozialversicherungen von den gesetzlichen Krankenkassen vorübergehend gestundet werden.

Die Mittel, mit denen die Bundesregierung die Unternehmen und Selbstständigen weitreichend unterstützt, können nicht über Nacht ausgezahlt werden. Um den Unternehmen und Selbstständigen hier zu helfen, hat der GKV-Spitzenverband allen gesetzlichen Krankenkassen empfohlen, die Stundung der Sozialversicherungsbeiträge vorübergehend zu erleichtern. Also den Unternehmen und Selbstständigen, die nachvollziehbar aufgrund der Corona-Krise in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind, zu ermöglichen, die Sozialversicherungsbeiträge vorübergehend später zu zahlen. Eine Stundung der Beiträge zu den erleichterten Bedingungen ist grundsätzlich nur dann möglich, wenn alle anderen Maßnahmen aus den verschiedenen Hilfspaketen und Unterstützungsmaßnahmen der Bundesregierung ausgeschöpft sind.

Vorteil: Die Liquidität wird verbessert und es fallen keine Säumniszuschläge an.

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