Seit dem 1.1.2020 unterliegt die Beförderungen von Personen im Fährverkehr dem ermäßigten Steuersatz, wenn sie innerhalb einer Gemeinde erfolgt oder die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt (§ 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG). Bis zum 31.12.2019 war die Beförderung im Fährverkehr nicht auf die Personenbeförderung begrenzt.
Der ermäßigte Steuersatz kann seit dem 1.1.2020 bei der Beförderung des Gepäcks und des mitgeführten Fahrzeugs allerdings dann angewendet werden, wenn es sich bei dieser Beförderung um eine Nebenleistung zur Personenbeförderung handelt. Das BMF hat nunmehr festgelegt, dass auch der Transport von Personenkraftwagen, Krafträdern und anderen Fahrzeugen als Nebenleistung zur Personenbeförderung einzustufen ist. Der ermäßigte Steuersatz ist jedoch nicht anzuwenden, wenn die Güterbeförderung Schwerpunkt der Fährleistung ist, wie z. B. bei einem Transport mit einem Lkw.