Vorläufige Steuerfestsetzung: Solidaritätszuschlag ab 2020

Bisher gilt, dass im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtliche Festsetzungen des Solidaritätszuschlags für die Veranlagungszeiträume ab 2005 vorläufig durchgeführt werden, weil die Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 zweifelhaft ist. Das BMF stellt nunmehr klar, dass dieser Vorläufigkeitsvermerk für die Veranlagungszeiträume ab 2020 auch die Frage umfasst, ob die fortgeltende Erhebung eines Solidaritätszuschlages nach Auslaufen des Solidarpakts II zum 31.12.2019 verfassungsgemäß ist.

Der Solidaritätszuschlag wurde mit Wirkung zum 1.1.2021 weitgehend abgeschafft. Bei höheren Einkommen und auch bei Abzugssteuern wird der Solidaritätszuschlag weiterhin erhoben, sodass sich weiterhin die Frage stellt, ob die Erhebung eines Solidaritätszuschlages nach Auslaufen des Solidarpakts II verfassungsgemäß ist.

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