Vorsteuer-Vergütungsverfahren: Verlängerung der Antragsfristen

Unternehmer, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässig sind, hätten die Vergütung der Vorsteuerbeträge für das Kalenderjahr 2019 grundsätzlich bis zum 30.9.2020 über das Portal ihres Ansässigkeitsstaates beantragen müssen. Diese Frist gilt für:

  • den elektronisch einzureichenden Antrag auf Vorsteuervergütung und
  • die dem Antrag in elektronischer Form beizufügenden Rechnungen und Einfuhrdokumente.

Um die wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie abzumildern, gilt in den Fällen, in denen Unternehmer oder ihre Bevollmächtigten ihre Anträge für das Kalenderjahr 2019 nicht bis zum 30.9.2020 einreichen konnten, Folgendes:

  • der Antrag auf Vorsteuervergütung sollte so schnell wie möglich eingereicht werden (wegen der Einreichung von Belegen siehe nachfolgende Ausführungen)
  • Es ist kurz zu begründen, warum die Antragsfrist nicht einhalten werden konnte.

Sollten der Vergütungsantrag für das Kalenderjahr 2019 erst nach dem 31.12.2020 im Portal des Ansässigkeitsstaates eingereicht werden, ist Folgendermaßen vorzugehen:

  • Der Antrag auf Vorsteuervergütung ist so schnell wie möglich einzureichen, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Wegfall des Umstandes, der den Unternehmer an der Antragstellung gehindert hat und
  • es ist – ebenfalls innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses, möglichst zusammen mit dem Antrag – eine aussagekräftige Begründung zu übermitteln, warum die Antragsfrist nicht einhalten werden konnte.

Einreichung von Belegen, die das Kalenderjahr 2019 betreffen: Eingescannte Originalbelege (Rechnungen und Einfuhrdokumente) sind zusammen mit dem Antrag elektronisch zu übermitteln, wenn das Entgelt (ohne Umsatzsteuer) mindestens 1.000 € beträgt. Bei Rechnungen über Kraftstoffe liegt die Schwelle bei 250 €. 

Es gilt folgende Ausnahme: Die Belege dürfen auch nach Ablauf der Antragsfrist eingereicht werden. Sollten dem Antrag für das Kalenderjahr 2019 die erforderlichen Belege nicht oder nicht vollständig beigefügt sein, wird das BZSt den Unternehmer auffordern, diese Belege einzureichen. Es ist zu beachten, dass eine Verzinsung des Vergütungsanspruchs frühestens mit Ablauf von vier Monaten und zehn Arbeitstagen nach Eingang aller vorlagepflichtigen Belege erfolgt.

Es kann dazu beigetragen werden, die Bearbeitungszeit für den Antrag zu verkürzen, indem die Belege zusammen mit dem Antrag für 2019 eingereicht werden oder indem diese zumindest so schnell wie möglich auf elektronischem Wege nachgereicht werden, ohne die Aufforderung des BZSt abzuwarten.

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