Baudenkmale: Schadensbeseitigung

Bei Baumaßnahmen an einem Gebäude, das nach landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, können erhöhte Abschreibungen in Anspruch genommen werden (§ 7i EStG). Begünstigt sind (nachträgliche) Herstellungskosten, die zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind.

Dass die Voraussetzungen für den Denkmalschutz vorliegen, muss von der zuständigen Denkmalbehörde vorab bescheinigt werden. Wenn also die Denkmalbehörde bescheinigt, dass die Baumaßnahmen zur Erhaltung als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, kann die erhöhte Abschreibung bzw. der entsprechende Sonderausgabenabzug in Anspruch genommen werden. Soweit während der Bauphase Planänderungen notwendig sind, müssen auch diese mit der Denkmalbehörde abstimmt werden. Wird die vorherige Abstimmung unterlassen, kann sie nicht nachholt oder durch eine nachträgliche Erlaubnis ersetzt werden.

Aber! Für Baumaßnahmen zur Beseitigung der infolge der Flutkatastrophe vom Juli 2021 entstandenen Schäden an einem Gebäude oder Gebäudeteil, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes oder Gebäudeteils als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, bedarf es keiner vorherigen Abstimmung, wenn

  • nach Landesrecht eine vorherige Genehmigung oder Erlaubnis durch eine Anzeigepflicht ersetzt wurde und die Baumaßnahmen der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle vor Beginn schriftlich angezeigt wurden und
  • mit den Baumaßnahmen bis zum Ablauf des 31.12.2022 begonnen wurde.

Das gilt entsprechend für die Beseitigung von Schäden an einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Baudenkmal, wenn diese durch die Flutkatastrophe vom Juli 2021 entstanden sind (§ 10f Absatz 2 EStG).

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