Bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung sind Bonusmeilen, die auf dienstlichen Reisen erworben wurden, im Zeitpunkt ihrer Inanspruchnahme als Betriebseinnahme zu erfassen. Bei der Verwendung der Bonuspunkte für berufliche Zwecke, steht einer fiktiven Einnahme in Höhe des Werts der Bonuspunkte ein fiktiver Betriebsausgabenabzug gegenüber. Der Vorgang ist somit steuerneutral. Dies gilt auch, wenn die Bonusmeilen der Pauschalbesteuerung nach § 37a EStG unterworfen wurden.
Praxis-Beispiel:
Ein Diplom-Ingenieur erbringt Beratungsleistungen im Bereich der Telekommunikation. Seinen Gewinn ermittelt er mithilfe einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass der Diplom-Ingenieur einen Teil der Kosten für betriebliche Flüge in 2015 und 2016 durch Miles and More-Prämien bezahlte, die er durch betriebliche Reisen erwirtschaftet hatte. Da die Bonusmeilen der Pauschalbesteuerung nach § 37a EStG unterlagen, buchte der Diplom-Ingenieur die zur Bezahlung eingesetzten Bonusmeilen als Betriebsausgaben. Zahlungen für die Dienstreisen hat der Kläger in diesem Zusammenhang nicht geleistet. Die Betriebsprüfung war der Auffassung, dass die auf betrieblichen Flügen gesammelten Bonusmeilen mangels Entnahme im Betriebsvermögen verblieben seien und erkannte diese Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben an.
Der Diplom-Ingenieur führt aus, dass der Betriebsausgabenabzug zu Unrecht versagt wurde. Das Finanzamt verkenne, dass er als freiberuflich Tätiger, der seinen Gewinn mithilfe einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittele, über kein Betriebsvermögen verfüge. Die Gutschrift der Miles and More-Prämien sei daher als Privatvermögen zu werten. Wegen der Pauschalbesteuerung läge versteuertes Einkommen vor, das er für betriebliche Zwecke verwendet habe. Die Miles and More-Prämien seien ebenso, wie z. B. Bitcoins, als elektronisches Geld nach dem Zahlungsdienstaufsichtsgesetz (ZAG) anzusehen, mit dem die Dienstreisen bezahlt worden seien.
Das Finanzgericht hat entschieden, dass die Inanspruchnahme der Prämien beim Diplom-Ingenieur mangels eingetretenem zusätzlichen Wertabfluss aus dem Betriebsvermögen zu keinen Betriebsausgaben führen. Eine den Gewinn mindernde Einlage liegt nicht vor. Die Miles and More-Prämien sind kein elektronisches Geld. Konsequenz ist, dass die auf dienstlichen Reisen erworbenen Bonusmeilen aufgrund ihrer betrieblichen Veranlassung Betriebsvermögen geworden sind. Dabei reicht es zur Begründung von Betriebsvermögen aus, dass die Anschaffung als solches ein betrieblicher Vorgang ist. Auf eine beabsichtigte Verwendung im Betrieb kommt es dabei nicht an.
Bei der Gewinnermittlung durch Bilanzierung sind die Bonusmeilen als Forderung zu aktivieren. Demgegenüber sind bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung, wo bezüglich des Betriebsvermögens die gleichen Grundsätze gelten, die Bonusmeilen korrespondierend im Zeitpunkt der Inanspruchnahme als Betriebseinnahme zu erfassen.
Bei der Verwendung der Bonuspunkte für berufliche Zwecke, steht einer fiktiven Einnahme in Höhe des Wertes der Bonuspunkte ein fiktiver Betriebsausgabenabzug gegenüber. Der Vorgang ist somit steuerneutral, weil die spätere berufliche Reise unter Einsatz der Bonuspunkte bereits durch die früheren beruflichen Reisen mitfinanziert und durch einen Betriebsausgabenabzug berücksichtigt worden war. Mangels zusätzlichem Wertabgang aus dem Betriebsvermögen ist entgegen der Ansicht des Diplom-Ingenieurs eine weitere Berücksichtigung als Betriebsausgabe in Höhe des Prämienwertes nicht möglich.
Hinweis: Das Finanzgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung und mangels fehlender höchstrichterlicher Rechtsprechung zum Anwendungsbereich der Norm zugelassen. Vergleichbare Fälle sollten daher offengehalten werden.