Das Umsatzsteuergesetz regelt, wo sich der Ort einer Lieferung befindet. Bei einer Beförderung oder Versendung gilt eine Lieferung dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten beginnt. Bei einem Reihengeschäft hängt die Ortsbestimmung von der Verwendung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und davon ab, wem die Beförderung oder Versendung zuzuordnen ist. Wird der Gegenstand der Lieferung nicht befördert oder versendet, wird die Lieferung dort ausgeführt, wo sich der Gegenstand zur Zeit der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet.
Das BMF hat jetzt klargestellt, dass die Regelungen im Umsatzsteuergesetz für die Bestimmung des Orts der Lieferung verbindlich sind und nicht die Handelsklauseln der „International Commercial Terms (Incoterms)“. Bei den Incoterms handelt es sich um standardisierte und allgemein anerkannte Handelsklauseln, die den Gefahrenübergang, die Transportkosten, und das Transportrisiko regeln, sodass klar ist, ob der Exporteur oder Importeur allein oder beide anteilig hieran partizipieren. Liegen die Incoterms zugrunde, braucht der Exporteur lediglich ein bestimmtes Klauselkürzel zu verwenden, ohne die Kosten- und Gefahrverteilung ausführlich beschreiben zu müssen.
Fazit: Die Incoterms sind nicht anzuwenden, wenn es darum geht, den Ort der Lieferung für Zwecke der Umsatzsteuer zu bestimmen. Maßgebend ist ausschließlich das UStG.