Handwerkerleistung: keine Steuerermäßigung für Straßenerschließung

Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen sind steuerlich begünstigt, wenn ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang zum Haushalt des Steuerpflichtigen besteht. Es können 20% der Aufwendungen, höchstens 1.200 € im Jahr, auf Antrag von der Steuerschuld abgezogen werden. Begünstigt sind allerdings nur die Arbeitskosten. Da die Erschließung einer öffentlichen Straße nicht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang zum Haushalt des Steuerpflichtigen steht, scheidet hier eine Steuerermäßigung aus.

Praxis-Beispiel:
Der Steuerpflichtige wurde von seiner Gemeinde zur Finanzierung des Straßenausbau herangezogen. Der beitragsfähige Erschließungsaufwand belief sich auf 3.267,05 €. Er machte die Hälfte des Erschließungsbeitrags als geschätzten Lohnkostenanteil als Steuerermäßigung geltend. Das Finanzamt berücksichtigte diese Aufwendungen nicht, weil der Bezug zum Haushalt des Steuerpflichtigen fehle.

Handwerkerleistungen sind einfache wie qualifizierte handwerkliche Tätigkeiten, unabhängig davon, ob es sich um regelmäßig vorzunehmende Renovierungsarbeiten oder um Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen handelt. Begünstigt werden handwerkliche Tätigkeiten, die von Mietern und Eigentümern für eine Wohnung, die eigenen Wohnzwecken dient, in Auftrag gegeben werden. 

Wie der BFH bereits früher entschieden hat, werden die Grenzen des Haushalts nicht durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt. Vielmehr kann auch die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen begünstigt sein, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem, beispielsweise öffentlichem Grund erbracht werden. Es muss sich dabei allerdings um Leistungen handeln, die in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen. Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn der Haushalt des Steuerpflichtigen an das öffentliche Versorgungsnetz angeschlossen wird.

Ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang zum Haushalt besteht nicht, wenn der Steuerpflichtige Kosten für den allgemeinen Straßenbau übernehmen muss. Der allgemeine Straßenbau ist nicht mehr als eine Handwerkerleistung anzusehen, die für den Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht wird. Begründung: Die Leistungen im allgemeinen Straßenbau kommen nicht nur einzelnen Grundstückseigentümern, sondern allen Nutzern zugute. Dass der Straßenbau für den einzelnen Grundstückseigentümer "wirtschaftlich vorteilhaft" ist, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Der Betrag, der von der Gemeinde für den Erschließungsaufwand erhoben wird, ist daher nicht begünstigt.

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