Homeoffice: Abziehbare Raumkosten

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können voll, teilweise oder überhaupt nicht abziehbar sein. Ein häusliches Arbeitszimmer ist ein Raum, der in die häusliche Sphäre eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder organisatorischer Arbeiten dient und ausschließlich oder nahezu ausschließlich zu betrieblichen und/oder beruflichen Zwecken genutzt wird (eine untergeordnete private Mitbenutzung bis zu 10% ist unschädlich).

Grundsätzlich gilt, dass Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar sind. Ausnahmen:

  • Aufwendungen sind bis zu 1.250 € im Jahr abziehbar, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
  • Aufwendungen sind zu 100% abziehbar, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.

Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers setzt voraus, dass der Raum wie ein Büro eingerichtet ist und ausschließlich oder nahezu ausschließlich zur Erzielung von Einnahmen genutzt wird. Der BFH lehnt es deshalb ab, dass die Kosten für einen Wohnraum, der zu 60% beruflich und zu 40% privat genutzt wird, anteilig als Werbungskosten abgezogen werden können. Der BFH begründet seine Entscheidung insbesondere damit, dass der Gesetzgeber ausdrücklich an den herkömmlichen Begriff des "häuslichen Arbeitszimmers" angeknüpft hat. Es mangelt an Maßstäben für eine schätzungsweise Aufteilung der jeweiligen Nutzungszeiten. Eine sachgerechte Abgrenzung des betrieblichen/beruflichen Bereichs von der privaten Lebensführung wäre daher im Fall einer Aufteilung nicht gewährleistet. Konsequenz ist, dass Aufwendungen für eine sogenannte "Arbeitsecke" nicht abzugsfähig sind, da derartige Räume schon ihrer Art und ihrer Einrichtung nach erkennbar auch privaten Wohnzwecken dienen.

Bei Zahlungen des Arbeitgebers für ein Büro des Arbeitnehmers, das die Voraussetzungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht erfüllt, handelt es sich immer um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Die Zahlungen des Arbeitgebers für ein Büro, das sich in der Wohnung oder im Haus des Arbeitnehmers befindet, können Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sein, wenn die Büronutzung im vorrangigen Interesse des Arbeitgebers liegt. Davon kann aber bei einem Zuschuss des Arbeitgebers für die Nutzung einer Arbeitsecke in der Wohnung des Arbeitnehmers nicht ausgegangen werden.

Fazit: Der Arbeitnehmer kann Aufwendungen für eine sogenannte Arbeitsecke nicht als Werbungskosten abziehen. Wenn der Arbeitgeber einen Zuschuss für das Homeoffice (Arbeitsecke) zahlt, handelt es sich um lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn.

keyboard_arrow_up