Unabhängig von der Rechtsform haben Unternehmer und Freiberufler die Möglichkeit, mithilfe eines Investitionsabzugsbetrags (§ 7g Abs. 1 bis 4 EStG) ihre Steuerbelastung zu senken, ohne Geld ausgeben zu müssen. Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2019 beginnen, können statt der bisherigen 40% nunmehr 50% der voraussichtlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten von Investitionen, die in den die nächsten 3 Jahre geplant sind, gewinnmindernd berücksichtigt werden.
Bisher waren nur Wirtschaftsgüter begünstigt, die im Jahr der Investition und im Folgejahr ausschließlich oder fast ausschließlich, d. h. zu mindestens 90%, im Betrieb genutzt werden. Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2019 beginnen, reicht es aus, wenn die betriebliche Nutzung mehr als 50% betragen wird. Die mehr als 50%ige Nutzung ist nicht wirtschaftsjahrbezogen zu prüfen, sondern für den gesamten Zeitraum zwischen Anschaffung und Ende des Folgejahres.
Eine schädliche betriebsfremde Nutzung liegt nicht nur bei einer Privatnutzung vor, sondern auch bei der Verwendung in einem anderen Betrieb des Steuerpflichtigen. Im Gegensatz dazu stellt z. B. die Vermietung eines zum notwendigen Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgutes eine betriebliche Nutzung dar und ist somit unschädlich.
Anspruchsberechtigung: Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2019 beginnen, können Land- und Forstwirte, Gewerbetreibende und Freiberufler nur dann einen Investitionsabzugsbetrag in Anspruch nehmen, wenn der Gewinn des laufenden Jahres vor Abzug des Investitionsabzugsbetrags den Betrag von 125.000 € nicht überschreitet. Die bisherigen unterschiedlichen Betriebsgrößenmerkmale für die einzelnen Einkunftsarten gelten nicht mehr. Es kommt also nicht mehr die Art der Gewinnermittlung an und auch nicht mehr auf die Höhe des Betriebsvermögens und des Wirtschaftswerts oder Ersatzwirtschaftswerts.