Miet- und Leasingverträge: Lieferung oder sonstige Leistung

Bei Miet- oder Leasingverträgen handelt es sich um eine Lieferung, wenn die Verfügungsmacht an einem Gegentand verschafft wird, oder um eine sonstige Leistung, wenn es sich lediglich um eine Nutzungsüberlassung handelt. Die Finanzverwaltung ging bisher davon aus, dass es sich um eine Lieferung handelt, wenn der Leasing-Gegenstand ertragsteuerlich dem Leasing-Nehmer zuzurechnen war, d.h., wenn der Leasinggegenstand von Anfang an im Anlagevermögen des Leasing-Nehmers auszuweisen war. Konsequenz war, dass die ertragsteuerlichen und umsatzsteuerlichen Beurteilungen übereinstimmten.

Wegen eines EuGH-Urteils aus dem Jahr 2017 hat das BMF nunmehr den Umsatzsteuer-Anwendungserlass geändert. Danach liegt eine Lieferung vor, wenn Gegenstände im Leasingverfahren überlassen werden und die Übergabe des Gegenstands durch den Leasing-Geber an den Leasing-Nehmer

  1. aufgrund einer vertraglichen Klausel ausdrücklich vorgesehen ist (d.h. wenn sie den Übergang des Eigentums an diesem Gegenstand vom Leasing-Geber auf den Leasing-Nehmer enthält) und
  2. aus den Vertragsbedingungen (zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung) deutlich hervorgeht, dass das Eigentum am Gegenstand automatisch auf den Leasing-Nehmer übergehen soll, wenn der Vertrag bis zum Vertragsablauf planmäßig ausgeführt wird.

Das bedeutet, dass auch dann eine Lieferung vorliegt, wenn der Vertrag die formale Klausel enthält, dass der Leasing-Nehmer je nach Interessenlage den Gegenstand erwerben, zurückgeben oder weiter mieten kann, aber diese Klausel keine echte wirtschaftliche Alternative ist. Auch wenn der Vertrag eine formal völlig unverbindliche Kaufoption enthält, ist von vornherein von einer Lieferung auszugehen, wenn angesichts der finanziellen Vertragsbedingungen die Kaufoption als einzig wirtschaftlich rationale Möglichkeit für den Leasing-Nehmer in Betracht kommt.

Konsequenzen: Durch die Umsetzung der EuGH-Rechtsprechung kann sich die Situation ergeben, dass umsatzsteuerlich eine Lieferung vorliegt, obwohl der Gegenstand ertragsteuerlich dem Leasing-Geber zuzurechnen ist. Es kann auch der umgekehrte Fall eintreten, dass umsatzsteuerlich (wegen einer fehlenden Kaufoption) eine sonstige Leistung vorliegt, der Leasing-Gegenstand aber dem Leasing-Nehmer zuzurechnen ist. Das bedeutet, dass bereits beim Abschluss eines Miet- oder Leasingvertrags 

  • die umsatzsteuerliche Beurteilung erfolgen muss, damit
  • die Rechnung entsprechend der umsatzsteuerlichen Beurteilung ausgestellt wird.

Ist von einer Lieferung auszugehen, muss der Leasing-Geber beim Abschluss eines Miet- oder Leasingvertrags die gesamte Umsatzsteuer in Rechnung stellen, die der Leasing-Nehmer dann als Vorsteuer gegenüber dem Finanzamt geltend machen kann. 

Sind Miet- und Leasingverträge ertragsteuerlich und umsatzsteuerlich unterschiedlich zu beurteilen, ist der Ausweis in Buchführung und Bilanz schwierig. Innerhalb der Buchführung müssen ggf. Konten verwendet bzw. neu angelegt werden, damit der Ausweis in der Bilanz im Ergebnis zutreffend ist. 

Übergangsregelung: Da die Finanzverwaltung bisher davon ausgegangen ist, dass nur dann eine Lieferung vorliegt, wenn der Leasing-Gegenstand ertragsteuerlich dem Leasing-Nehmer zuzurechnen ist, kann für alle Verträge, die vor dem 18.3.2020 abgeschlossen wurden, hinsichtlich des Vorsteuerabzugs die bisherige Rechtsauffassung weiter angewendet werden.

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