Zum Jahreswechsel steht die Neuregelung des Personengesellschaftsrechts an. Diese ist insbesondere für Gesellschaften bürgerlichen Rechts von Bedeutung. Mit Wirkung ab dem 01. Januar 2024 wird das Recht der Personengesellschaften insgesamt neugefasst und im Zuge dieser Neuregelung auch erstmals ein Gesellschaftsregister für Gesellschaften bürgerlichen Rechts eingeführt.
Die Eintragung Ihrer GbR in diesem Register ist gesetzlich vorgeschrieben, sofern Verfügungen über bestimmte Vermögensgegenstände einer solchen Gesellschaft anstehen. Von daher sollten Sie rechtzeitig prüfen, ob für Sie Handlungsbedarf besteht.
Dies ist insbesondere der Fall, wenn
- Sie ein Darlehen aufnehmen wollen und zur Sicherung Ihres Kreditinstitutes eine Grundschuld in das Grundbuch eintragen müssen;
- für Ihre GbR eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit bestellt werden soll, um z.B. ein Wegerecht oder Leitungsrecht für die GbR an einem fremden Grundstück zu sichern;
- Sie Ihr Grundbuch berichtigen wollen, z.B. nachdem ein Mitgesellschafter ausgeschieden und durch einen anderen Gesellschafter ersetzt wurde;
- Sie Ihre Immobilie verkaufen wollen oder
- Ihre GbR Anteile an einer GmbH oder einer anderen Gesellschaft hält und Änderungen im Hinblick auf diese Beteiligung anstehen.
In all diesen Fällen kann zukünftig die Eintragung in das Grundbuch (oder Handelsregister) nur noch funktionieren, wenn Sie zuvor Ihre Gesellschaft bürgerlichen Rechts zur Eintragung in das neue Gesellschaftsregister angemeldet haben und die Eintragung auch erfolgt ist. Hierzu ist -wie bisher bei allen anderen Gesellschaftsformen- eine notariell beglaubigte Registeranmeldung erforderlich. Das neue Gesellschaftsregister wird bei dem Amtsgericht geführt werden, das auch das Handelsregister führt.
Hierzu sollten Sie wissen:
- Zur Registrierung Ihrer GbR in dem neuen Gesellschaftsregister bedarf es einer Registeranmeldung, bei der die Unterschriften alle Gesellschafter notariell zu beglaubigen sind.
- Mit der Eintragung Ihrer GbR in das Gesellschaftsregister ist diese eine eingetragene Personengesellschaft. Sie müssen dabei beachten, dass mit der Eintragung im Gesellschaftsregister auch die Regeln des Transparenzregisters für die Gesellschaft gelten (in diesem Register müssen die wirtschaftlich Berechtigten im Sinne des Geldwäschegesetzes gemeldet werden). Das Transparenzregister muss stets aktuell gehalten werden; andernfalls können hohe Bußgelder durch das Bundesverwaltungsamt verhängt werden. Diese Anmeldung können Sie selbst oder wir als Ihr Steuerberater online über die Homepage des Transparenzregisters vornehmen.
- Es kann in diesem Zusammenhang sinnvoll sein, den Gesellschaftsvertrag Ihrer GbR zu überprüfen und bei Bedarf zu überarbeiten, um diesen -soweit erforderlich- an die neuen gesetzlichen Bestimmungen anzupassen. Hierzu wäre der beglaubigende Notar oder ein Rechtsanwalt zu beauftragen.
Sofern Sie Fragen zu diesen Themen haben, stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.