Privatnutzung von Elektrofahrzeugen: 0,5% oder 0,25%-Regelung

Die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das zu mehr als 50% betrieblich genutzt wird, ist für jeden Kalendermonat mit 1% des inländischen Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung anzusetzen. Bei reinen Elektrofahrzeugen ist der Bruttolistenpreis mit 25% anzusetzen, wenn der Bruttolistenpreis den Grenzwert von 40.000 € (ab 2020: 60.000 €) nicht überschreitet. Wird der Grenzwert überschritten, sind 50% des Bruttolistenpreises anzusetzen.

§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG ist mehrfach geändert worden. Die Vorschrift ist allein dadurch unübersichtlich geworden. Außerdem kommt es auch darauf an, ab wann welche Regelung gilt. Für die private Nutzung von reinen Elektrofahrzeugen gilt Folgendes:

  • Bei reinen Elektrofahrzeugen, die nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2020 angeschafft wurden und deren Bruttolistenpreis 40.000 € nicht übersteigt, wird die Bemessungsgrundlage (= Bruttolistenpreis) nur mit einem Viertel angesetzt (sog. 0,25%-Regelung). Liegt der Bruttolistenpreis über 40.000 € wird die Bemessungsgrundlage halbiert (sog. 0,5 %-Regelung).
  • Bei reinen Elektrofahrzeugen, die ab dem 1.1.2020 und vor dem 1.1.2031 angeschafft wurden bzw. werden, ist die sog. 0,25%-Regelung anzuwenden, wenn deren Bruttolistenpreis 60.000 € nicht übersteigt. Liegt der Bruttolistenpreis über 60.000 € wird die Bemessungsgrundlage halbiert (sog. 0,5 %-Regelung).
  • Bei reinen Elektrofahrzeugen, die im Jahr 2019 angeschafft wurden und deren Bruttolistenpreis 40.000 € übersteigt, aber nicht mehr als 60.000 € betragen hat, wird ab dem Jahr 2020 die Bemessungsgrundlage (= Bruttolistenpreis) nur mit einem Viertel angesetzt (sog. 0,25%-Regelung). Die Erhöhung des Grenzwerts von 40.000 € auf 60.000 € wirkt sich aufgrund der Anwendungsvorschriften des § 52 EStG nicht auf das Jahr 2019 aus, sondern erst auf den Ansatz der Privatnutzung ab dem Jahr 2020.

Praxis-Beispiel:
Der Unternehmer hat im Januar 2019 einen Firmenwagen erworben, der keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer hat. Der Bruttolistenpreis dieses reinen Elektrofahrzeugs hat 56.000 € betragen. 

Die private Nutzung nach der 1%-Regelung beträgt somit
im Jahr 2019: 56.000 € x 50% = 28.000 € x 1% = 280 € x 12 Monate = 3.360 € 
und
ab dem Jahr 2020: 56.000 € x 25% = 14.000 € x 1% = 140 € x 12 Monate = 1.680 €

Gesetzliche Grundlage: Durch das Zweite Corona Steuerhilfegesetz vom 29.6.2020 (BGBl. I S. 1512) wurde in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 Nr. 3 EStG die Angabe „40.000“ durch die Angabe „60.000“ ersetzt. Zur Anwendung dieser Grenzwerterhöhung ist in § 52 Abs. 12 EStG folgender Satz eingefügt worden: „§ 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 Nummer 3 und Satz 3 Nummer 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1512) ist bereits ab dem 1. Januar 2020 anzuwenden.“

keyboard_arrow_up