Weihnachtsfeier in Corona-Zeiten

Weihnachtsfeiern liegen als Betriebsveranstaltungen grundsätzlich im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers und sind lohnsteuerfrei, soweit die Zuwendungen den Betrag von 110 € je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer nicht übersteigen (19 Abs 1 Nr. 1a EStG). Voraussetzung ist, dass die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs offensteht. Zu den begünstigten Zuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung gehören insbesondere auch Geschenke bis zu einem Wert von maximal 60 € brutto. 

Im Jahr 2020 ist jedoch vieles anders, weil die Weihnachtsfeiern wegen der Corona-Krise anders ausfallen müssen als sonst üblich. Bereits geplante Weihnachtsfeiern an einem Veranstaltungsorts müssen abgesagt werden. Sind dem Unternehmer für die Vorbereitung einer Weihnachtsfeier Kosten entstanden, z. B. durch die Reservierung eines Veranstaltungsorts, durch die Organisation eines Unterhaltungsprogramms usw., dann sind diese Kosten als „sonstige“ Betriebsausgaben abziehbar. 

Virtuelle Geschäftsbesprechungen sind sinnvoll und weit verbreitet. Teilweise sind sie zurzeit ein Muss. Was auf geschäftlicher Ebene gut funktioniert, kann zwar kein vollwertiger Ersatz für eine Weihnachtsfeier sein, weil die räumliche Distanz nicht in der gewohnten Art das Betriebsklima fördern kann. Trotzdem kann auch eine virtuelle Weihnachtsfeier mit den Arbeitnehmern sinnvoll sein, um das Betriebsklima zu verbessern.

Nach dem BMF-Schreiben vom 14.10.2015 (IV C 5-S 2332/15/10001) handelt es sich um Betriebsveranstaltungen, wenn sie auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter stattfinden, wie z. B. bei einer Weihnachtsfeier. Als das BMF-Schreiben im Jahr 2015 verfasst wurde, hat sich niemand vorstellen können, welche Auswirkungen aufgrund einer Pandemie – wie in der jetzigen Corona-Krise – eintreten können. Konsequenz muss daher sein, dass in dieser besonderen Situation auch eine virtuelle Veranstaltung als Weihnachtsfeier einzustufen ist, wenn z. B. Weihnachtsgrüße an alle Mitarbeiter online übermittelt werden – ggf. verbunden mit dem Dank für die Mitarbeit im auslaufenden Jahr.

Da die virtuelle Weihnachtsfeier selbst regelmäßig keine oder nur geringe Kosten verursacht, werden den Arbeitnehmer insoweit keine materiellen Vorteile zugewendet. Da zu den begünstigten Zuwendungen anlässlich einer Weihnachtsfeier – also auch anlässlich einer virtuellen Weihnachtsfeier – Geschenke bis zu einem Wert von maximal 60 € brutto pro Arbeitnehmer gehören, können diese als Zuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung in die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Freibetrags einbezogen werden.

Konsequenz: Weihnachtsgeschenke des Arbeitgebers bis 60 € sind somit als „Aufmerksamkeiten“ lohnsteuerfrei. Dies gilt nach dem BMF-Schreiben vom 14.10.2015 (IV C 5-S 2332/15/10001) auch dann, wenn die Geschenke nachträglich an Arbeitnehmer übereicht werden, die aus betrieblichen oder persönlichen Gründen nicht an der Betriebsveranstaltung teilnehmen konnten. Das muss dann entsprechend auch im Rahmen einer virtuellen Weihnachtsfeier gelten.

Fazit: Da die persönliche Anwesenheit der Arbeitnehmer bei einer Weihnachtsfeier in Corona-Zeiten nicht erlaubt ist, kann der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Weihnachtsgeschenke bis 60 € (anlässlich einer virtuellen Weihnachtsfeier) zukommen lassen.

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