Hat ein Unternehmer den Vorsteuerabzug geltend gemacht und stellt sich später heraus, dass die Rechnung nicht alle gesetzlich vorgeschriebenen Angaben enthält, kann die Rechnung korrigiert werden. Eine Korrektur mit Wirkung für die Vergangenheit ist jedoch nur dann möglich, wenn die Rechnung berichtigungsfähig ist. Eine Rechnung ist berichtigungsfähig, wen sie alle Kernbestandteile enthalt. Hierzu gehört auch die zutreffende Bezeichnung des Rechnungsempfängers. Ist der Rechnungsempfänger unzutreffend bezeichnet, fehlt einer der Kernbestandteile, sodass die Rechnung nicht rückwirkend berichtigt werden kann.
Praxis-Beispiel:
Bei einer Betriebsprüfung beanstandete das Finanzamt insgesamt 33 Rechnungen, die zwar alle an die Adresse der Klägerin adressiert waren. An dieser Adresse befanden sich aber neben der Klägerin insgesamt sieben weitere Leistungsempfänger. Die 33 Rechnungen, aus denen die Klägerin die Vorsteuer geltend gemacht hatte, waren unstreitig auf den falschen Leistungsempfänger ausgestellt. Damit war ein unzutreffender Leistungsempfänger bezeichnet. Konsequenz war, dass die Angabe des Leistungsempfängers als Kernmerkmal einer Rechnung unzutreffend war.
Die Klägerin ließ die Rechnungen berichtigen. Das Finanzamt ging jedoch davon aus, dass es sich bei der Korrektur der unzutreffenden Bezeichnung des Leistungsempfängers um eine Neuausstellung der Rechnung handle, die erst im Zeitpunkt der Korrektur zum Vorsteuerabzug berechtige. Damit ergäbe sich für das Streitjahr ein Unterschiedsbetrag, der zu verzinsen sei.
Eine Rechnung ist rückwirkend berichtigungsfähig, wenn sie die folgenden Kernbestandteile enthält:
- Bezeichnung des Rechnungsausstellers,
- Bezeichnung des Rechnungsempfängers,
- eine ausreichende Leistungsbeschreibung,
- das Entgelt für die ausgeführte Leistung und
- die Umsatzsteuer, die gesondert ausgewiesen sein muss.
Das bedeutet, dass Rechnungsnummer, Rechnungsdatum, Leistungsdatum, Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mit Wirkung für die Vergangenheit nachträglich ergänzt bzw. berichtigt werden können. Eine Rechnung, die alle Kernbestandteile enthält, kann auch dann mit Wirkung für die Vergangenheit berichtigt werden, wenn zwingend erforderliche Kernbestandteile nicht vollständig bzw. ordnungsgemäß in der Rechnung ausgewiesen sind. Angaben zum Leistungsempfänger können mit Wirkung für die Vergangenheit korrigiert werden, wenn die bisherigen Angaben in der Rechnung eine eindeutige Identifizierung ermöglichen und eine Verwechslungsgefahr mit anderen Unternehmern ausgeschlossen ist. Das war im vorliegenden Fall jedoch nicht möglich.
Voraussetzung für eine Berichtigung von Rechnungen ist außerdem, dass in dem Berichtigungsdokument die Rechnung genannt wird, auf die sich die Berichtigung bezieht. Dies geschieht regelmäßig durch die Angabe der fortlaufenden Nummer der ursprünglichen Rechnung. Es muss sich aus dem Berichtigungsdokument jedenfalls ein konkreter und eindeutiger Bezug zu der berichtigten Rechnung ergeben. Soweit dieser Bezug zu der ursprünglichen Rechnung fehlt, ist eine Korrektur nicht wirksam.